§ 15a
§ 15a Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15a VermV 2016?
- Kernaussage§ 15a VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten
§ 15a. Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a VermV 2016 in einfachen Worten?
§ 15a VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2018
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