§ 14
§ 14 Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden
Fassung: 1. Dezember 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 VermV 2016?
- Kernaussage§ 14 VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden
§ 14. (1) Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
(3) Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
(4) Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VermV 2016 in einfachen Worten?
§ 14 VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. November 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2018
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