Verordnungen

Vermessungsverordnung 2016

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016)

VermV 2016VerordnungFassung seit 1. Dezember 2016RIS-Stand 10. September 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009675 · BGBl. II Nr. 307/2016 · 95/03 Vermessungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

Fassung: 1. Dezember 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 VermV 2016?

  • Kernaussage§ 14 VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

§ 14. (1) Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:

(3) Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.

(4) Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VermV 2016 in einfachen Worten?

§ 14 VermV 2016 behandelt "Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. November 2016
Fassung seit
1. Dezember 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2018

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Verweise

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