§ 6
§ 6 Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Schulordnung 2024?
- Kernaussage§ 6 Schulordnung 2024 behandelt "Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Schulordnung 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen
§ 6. (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
(3) Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
(4) Eine ärztliche Bestätigung ist nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Schulordnung 2024 in einfachen Worten?
§ 6 Schulordnung 2024 behandelt "Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 80/2025
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