§ 5
§ 5 Verhalten in der Schule
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Schulordnung 2024?
- Kernaussage§ 5 Schulordnung 2024 behandelt "Verhalten in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Verhalten in der Schule
Aufenthalt in der Schule
§ 5. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schülerinnen und Schüler entbehrlich ist. Ab der 9. Schulstufe darf die Beaufsichtigung entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
(2) Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig teilzunehmen:
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Schülerin oder ein Schüler die Schule (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
(6) Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung in der Schule anwesend sein darf, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung – unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 – festzulegen, ob eine Beaufsichtigung seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Schulordnung 2024 in einfachen Worten?
§ 5 Schulordnung 2024 behandelt "Verhalten in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 5 Schulordnung 2024 relevant?
Für ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 80/2025
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