§ 17
§ 17 Anwendung auf Schulcluster
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Schulordnung 2024?
- Kernaussage§ 17 Schulordnung 2024 behandelt "Anwendung auf Schulcluster" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Schulordnung 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung auf Schulcluster
§ 17. Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Schulordnung 2024 in einfachen Worten?
§ 17 Schulordnung 2024 behandelt "Anwendung auf Schulcluster" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 80/2025
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Verweise
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