§ 15
§ 15 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Schulordnung 2024?
- Kernaussage§ 15 Schulordnung 2024 behandelt "Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Schulordnung 2024.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule
§ 15. (1) Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln über das Verhalten in der Schule verstoßen, können von der Schulleitung und allenfalls von mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule beauftragten Personen von der Schule verwiesen werden.
(2) Die Schulleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten der Schule für bis zu einem Monat im Wiederholungsfall bis zu einem Semester, untersagen, ausgenommen Schülerinnen und Schülern, Personal der Schule und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden und des Schulerhalters. Bei Verstößen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, Schulerhaltern und Körperschaften öffentlichen Rechts hat die Schulleitung den Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters über den oder die Verstöße zu informieren.
(3) Verstöße gegen Maßnahmen zur Sicherheit der Einrichtungen und des Schulbetriebs gemäß IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 und andere Regelungen zur Sicherheit von Daten und informations- und kommunikationstechnologischen Einrichtungen und Anwendungen sind jedenfalls Verstöße gegen die Ordnung in der Schule.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Schulordnung 2024 in einfachen Worten?
§ 15 Schulordnung 2024 behandelt "Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 80/2025
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