§ 16
§ 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Schulordnung 2024?
- Kernaussage§ 16 Schulordnung 2024 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form
§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Schulordnung 2024 in einfachen Worten?
§ 16 Schulordnung 2024 behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 80/2025
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