Verordnungen

Schleppliftverordnung 2004

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)

SchleppVO 2004VerordnungFassung seit 27. November 2013RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003796 · BGBl. II Nr. 464/2004 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Betriebliche Bestimmungen

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 SchleppVO 2004?

  • Kernaussage§ 9 SchleppVO 2004 behandelt "Betriebliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

§ 9. (1) Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.

(2) Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:

Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Bauverbotsbereich
Nächster Paragraph§ 10

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?

§ 9 SchleppVO 2004 behandelt "Betriebliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. November 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
27. November 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 364/2013

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