§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SchleppVO 2004?
- Kernaussage§ 1 SchleppVO 2004 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?
§ 1 SchleppVO 2004 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 SchleppVO 2004 relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 4. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 364/2013
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