§ 3
§ 3 Behörden
Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 SchleppVO 2004?
- Kernaussage§ 3 SchleppVO 2004 behandelt "Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Behörden
§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?
§ 3 SchleppVO 2004 behandelt "Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 4. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 364/2013
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