§ 20
§ 20 Unbesetzte Station
Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 SchleppVO 2004?
- Kernaussage§ 20 SchleppVO 2004 behandelt "Unbesetzte Station" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unbesetzte Station
§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?
§ 20 SchleppVO 2004 behandelt "Unbesetzte Station" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 4. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 364/2013
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