Verordnungen

Schleppliftverordnung 2004

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)

SchleppVO 2004VerordnungFassung seit 4. Dezember 2004RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003796 · BGBl. II Nr. 464/2004 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Unbesetzte Station

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 SchleppVO 2004?

  • Kernaussage§ 20 SchleppVO 2004 behandelt "Unbesetzte Station" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unbesetzte Station

§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:

(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 21 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?

§ 20 SchleppVO 2004 behandelt "Unbesetzte Station" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
4. Dezember 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 364/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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