Verordnungen

Schleppliftverordnung 2004

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)

SchleppVO 2004VerordnungIn Kraft seit 4. Dezember 2004RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003796 · BGBl. II Nr. 464/2004 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.

(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.

(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.

(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.

(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.

§ 3

§ 3 Behörden

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

2. Abschnitt

Behörden

§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.

(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 4

§ 4 Verfahren

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

3. Abschnitt

Verfahren

Genehmigung

§ 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

§ 5

§ 5 Baugenehmigung

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Baugenehmigung

§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:

(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 Z 1 bis Z 12 genannten Nachweise Abstand nehmen.

§ 5a

§ 5a Sicherheitsbericht

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Sicherheitsbericht

§ 5a. In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.

§ 6

§ 6 Betriebsbewilligung

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Betriebsbewilligung

§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

§ 6a

§ 6a Abtragung

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Abtragung

§ 6a. (1) Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.

(2) Die in § 52 Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 7

§ 7 Brandschutztechnische Überprüfung

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Brandschutztechnische Überprüfung

§ 7. (1) Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.

(2) Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

§ 8

§ 8 Bauverbotsbereich

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Bauverbotsbereich

§ 8. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.

§ 9

§ 9 Betriebliche Bestimmungen

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

4. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

§ 9. (1) Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.

(2) Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:

Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

§ 10

§ 10

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

§ 12

§ 12 Betriebsleiter

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Betriebsleiter

§ 12. (1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:

(2) Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:

§ 13

§ 13

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

§ 16

§ 16 Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

Betriebsvorschrift, Beförderungsbedingungen

§ 16. (1) Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Betriebsvorschrift ist in den besetzten Stationen bereit zu halten. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugangsbereich der Talstation des Schleppliftes auszuhängen.

§ 17

§ 17 Pflichten der Schleppliftunternehmen

Fassung: 27. November 2013 bis laufend

5. Abschnitt

Pflichten der Schleppliftunternehmen

Unfallmeldepflicht

§ 17. (1) Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.

(2) Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:

(3) Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vor liegt.

(4) Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

(5) Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

(6) Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.

§ 18

§ 18 Pflichten betreffend das Personal

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Pflichten betreffend das Personal

§ 18. (1) Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder des Betriebsleiter-Stellvertreters sind der zuständigen Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Das Schleppliftunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb keinen Weisungen unterliegen.

§ 19

§ 19 Sonstige Bestimmungen

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Allgemeines

§ 19. (1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

§ 20

§ 20 Unbesetzte Station

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Unbesetzte Station

§ 20. (1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:

(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:

§ 21

§ 21 Übergangsbestimmungen

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:

(2) Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:

(3) Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.

(4) Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.

§ 22

§ 22

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

§ 23

§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

8. Abschnitt

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.