§ 17
§ 17 Pflichten der Schleppliftunternehmen
Fassung: 27. November 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 SchleppVO 2004?
- Kernaussage§ 17 SchleppVO 2004 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem...
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5. Abschnitt
Pflichten der Schleppliftunternehmen
Unfallmeldepflicht
§ 17. (1) Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
(2) Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
(3) Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vor liegt.
(4) Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
(5) Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
(6) Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?
§ 17 SchleppVO 2004 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 27. November 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 364/2013
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