Verordnungen

Schleppliftverordnung 2004

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)

SchleppVO 2004VerordnungFassung seit 4. Dezember 2004RIS-Stand 22. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003796 · BGBl. II Nr. 464/2004 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Sonstige Bestimmungen

Fassung: 4. Dezember 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 SchleppVO 2004?

  • Kernaussage§ 19 SchleppVO 2004 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Allgemeines

§ 19. (1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 SchleppVO 2004 in einfachen Worten?

§ 19 SchleppVO 2004 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
4. Dezember 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 364/2013

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Verweise

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