Verordnungen

Prüfungsordnung AHS-B

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B)

VerordnungFassung bis 31. August 2029RIS-Stand 27. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009819 · BGBl. II Nr. 54/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Formen und Umfang der Reifeprüfung

Fassung: 1. November 2024 bis 31. August 2029

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Prüfungsordnung AHS-B?

  • Kernaussage§ 2 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 2a tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 8 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht aus

(2a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.

(3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?

§ 2 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis 31. August 2029.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
31. August 2029
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:55
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 297/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023
  • BGBl. II Nr. 175/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.