§ 6
§ 6 Durchführung der abschließenden Arbeit
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Prüfungsordnung AHS-B?
- Kernaussage§ 6 Prüfungsordnung AHS-B behandelt "Durchführung der abschließenden Arbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 6. (1) Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. Über den Zeitraum von acht Monaten während der erstmaligen Erstellung hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden. Das Begleitprotokoll ist der abschließenden Arbeit beizulegen.
(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?
§ 6 Prüfungsordnung AHS-B behandelt "Durchführung der abschließenden Arbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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