§ 14
§ 14 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“
Fassung: 2. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Prüfungsordnung AHS-B?
- Kernaussage§ 14 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei...
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Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“
§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen Originaltext ausgehende, zehn Aufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten.
(2) Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein“ bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?
§ 14 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. März 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. März 2017
- Fassung seit
- 2. März 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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