Verordnungen

Prüfungsordnung AHS-B

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B)

VerordnungFassung seit 3. Mai 2022RIS-Stand 27. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009819 · BGBl. II Nr. 54/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Prüfungsordnung AHS-B?

  • Kernaussage§ 15 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 5 Z 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?

§ 15 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2022
Fassung seit
3. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:55
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 297/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023
  • BGBl. II Nr. 175/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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