§ 4
§ 4 Hauptprüfung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Prüfungsordnung AHS-B?
- Kernaussage§ 4 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
abschließende (Anm. 1) Arbeit
Prüfungsgebiet
§ 4. (1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.
(____________________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis ... und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?
§ 4 Prüfungsordnung AHS-B regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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