Verordnungen

Prüfungsordnung AHS-B

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B)

VerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 27. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009819 · BGBl. II Nr. 54/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Prüfungsordnung AHS-B?

  • Kernaussage§ 24 Prüfungsordnung AHS-B beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung AHS-B.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:

(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

(6) § 19 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 23 Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Prüfungsordnung AHS-B in einfachen Worten?

§ 24 Prüfungsordnung AHS-B beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 297/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023
  • BGBl. II Nr. 175/2022

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Verweise

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