Verordnungen

Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

PK-FJMV 2025VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 27. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012744 · BGBl. II Nr. 322/2024 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 PK-FJMV 2025?

  • KernaussageAnl. 4 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)

Ergänzende Angaben zur Pensionskasse

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

PK.500.01_R500-120_C500-100

Anzahl der Personen im Vorstand

PK.500.01_R500-125_C500-100

Anzahl der Mitarbeiter

PK.500.01_R500-127_C500-100

Anzahl der VRG

PK.500.01_R500-130_C500-100

Immaterielle Investitionen

PK.500.01_R500-135_C500-100

Investitionen in Sachanlagen

PK.500.01_R500-140_C500-100

Stille Reserven / stille Lasten des Anlagevermögens

PK.500.01_R500-142_C500-100

Hievon: Stille Reserven des Anlagevermögens

PK.500.01_R500-144_C500-100

Hievon: Stille Lasten des Anlagevermögens

PK.500.01_R500-145_C500-100

Stille Reserven des Umlaufvermögens

PK.500.01_R500-210_C500-100

Vergütung aus laufenden Beiträgen

PK.500.01_R500-211_C500-100

Vergütung zur Deckung der Verwaltungskostenrückstellung

PK.500.01_R500-220_C500-100

Vergütung für die Dotierung des Mindestertragsrücklage

PK.500.01_R500-230_C500-100

Rückerstattung von Kosten der Mindestertragsrücklage

PK.500.01_R500-240_C500-100

Vergütung für die Vermögensverwaltung

PK.500.01_R500-250_C500-100

Vergütung im Zusammenhang mit Unverfallbarkeit / beitragsfrei gestellten Anwartschaften

PK.500.01_R500-260_C500-100

Vergütung gemäß § 16a Abs. 1 PKG im Zusammenhang mit dem Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG

PK.500.01_R500-270_C500-100

Sonstige Vergütungen

PK.500.01_R500-272_C500-100

Hievon: Sonstige positive Vergütungen

PK.500.01_R500-274_C500-100

Hievon: Sonstige negative Vergütungen

PK.500.01_R500-280_C500-100

Stückkosten gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

PK.500.01_R500-300_C500-100

Nicht zur Ausschüttung im Folgejahr bestimmter Bilanzgewinn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?

Anl. 4 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 21:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 322/2024

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