Anl. 4
Anl. 4 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 4 PK-FJMV 2025?
- KernaussageAnl. 4 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)
Ergänzende Angaben zur Pensionskasse
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
PK.500.01_R500-120_C500-100
Anzahl der Personen im Vorstand
PK.500.01_R500-125_C500-100
Anzahl der Mitarbeiter
PK.500.01_R500-127_C500-100
Anzahl der VRG
PK.500.01_R500-130_C500-100
Immaterielle Investitionen
PK.500.01_R500-135_C500-100
Investitionen in Sachanlagen
PK.500.01_R500-140_C500-100
Stille Reserven / stille Lasten des Anlagevermögens
PK.500.01_R500-142_C500-100
Hievon: Stille Reserven des Anlagevermögens
PK.500.01_R500-144_C500-100
Hievon: Stille Lasten des Anlagevermögens
PK.500.01_R500-145_C500-100
Stille Reserven des Umlaufvermögens
PK.500.01_R500-210_C500-100
Vergütung aus laufenden Beiträgen
PK.500.01_R500-211_C500-100
Vergütung zur Deckung der Verwaltungskostenrückstellung
PK.500.01_R500-220_C500-100
Vergütung für die Dotierung des Mindestertragsrücklage
PK.500.01_R500-230_C500-100
Rückerstattung von Kosten der Mindestertragsrücklage
PK.500.01_R500-240_C500-100
Vergütung für die Vermögensverwaltung
PK.500.01_R500-250_C500-100
Vergütung im Zusammenhang mit Unverfallbarkeit / beitragsfrei gestellten Anwartschaften
PK.500.01_R500-260_C500-100
Vergütung gemäß § 16a Abs. 1 PKG im Zusammenhang mit dem Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG
PK.500.01_R500-270_C500-100
Sonstige Vergütungen
PK.500.01_R500-272_C500-100
Hievon: Sonstige positive Vergütungen
PK.500.01_R500-274_C500-100
Hievon: Sonstige negative Vergütungen
PK.500.01_R500-280_C500-100
Stückkosten gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
PK.500.01_R500-300_C500-100
Nicht zur Ausschüttung im Folgejahr bestimmter Bilanzgewinn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?
Anl. 4 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 322/2024
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