Anl. 9
Anl. 9 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 9 PK-FJMV 2025?
- KernaussageAnl. 9 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)
Durchrechnung der Vermögenswerte
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
PK.006.03_C0010PK
ID Code des Vermögenswerts;
(ID code of Collective Investments Undertaking)
PK.006.03_C0020PK
Art des ID Code des Vermögenswerts;
(Type of code of Collective Investments Undertaking)
PK.006.03_C0025PK
Bezeichnung der Position;
(Item Title of Collective Investments Undertaking)
PK.006.03_C1010PK
ID Code des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Asset ID Code Sub-Bestand)
PK.006.03_C1020PK
Art des ID Codes des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Type of Code Sub-Bestand)
PK.006.03_C1030PK
Bezeichnung des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Item Title Sub-Bestand)
PK.006.03_C1040PK
Emittent des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Issuer Name Sub-Bestand)
PK.006.03_C1050PK
Codes des Emittenten des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Issuer Code Sub-Bestand)
PK.006.03_C1070PK
Wirtschaftszweig des Emittenten des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Issuer Sector Sub-Bestand)
PK.006.03_C0030PK
Kategorie des zugrunde liegenden durchgerechneten Vermögenswertes;
(Underlying asset category Sub-Bestand)
PK.006.03_C0040PK
Land des Emittenten des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Issuer Country Sub-Bestand)
PK.006.03_C1080PK
Währung des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Currency Sub-Bestand)
PK.006.03_C1090PK
Börsennotierter durchgerechneter Vermögenswert;
(Listed Sub-Bestand)
PK.006.03_C1130PK
Held-to-Maturity des durchgerechneten Vermögenswertes;
(HTM Sub-Bestand)
PK.006.03_C1150PK
Bonitätsstufe des externen Ratings des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Credit quality step [externes Rating] Sub-Bestand)
PK.006.03_C1160PK
Bonitätsstufe des internen Ratings des durchgerechneten Vermögenswertes;
(Credit quality step [internes Rating] Sub-Bestand)
PK.006.03_C1100PK
Bilanzwert
PK.006.03_C1110PK
Marktwert
PK.006.03_C1120PK
Positionsnummer;
(PNR)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 9 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?
Anl. 9 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 - PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 322/2024
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