Verordnungen

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festsetzung der Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013)

VKRStV 2013VerordnungIn Kraft seit 29. November 2013RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008666 · BGBl. II Nr. 381/2013 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 29. November 2013 bis laufend

Allgemeines

§ 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.

(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.

(4) Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die Pensionsleistung abwickelt.

§ 2

§ 2 Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

§ 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 1,5% betragen.

(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.

(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.

(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

§ 3

§ 3

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

§ 4

§ 4 Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

Fassung: 29. November 2013 bis laufend

Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

§ 4. Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

§ 5

§ 5 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.

(3) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.