Anl. 3
Anl. 3 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 PK-FJMV 2025?
- KernaussageAnl. 3 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG
I. Eckdaten der VRG
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
I.1.
Rechnungsparameter
I.2.
Rechnungsgrundlagen
I.3.
Art der Pensionszusage
I.4.
Risikovorsorge
I.5.
Sofern folgende Positionen vorhanden sind, sind diese darzustellen:
II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der VRG nach Formblatt A (Anlage 2 1. und 2. Abschnitt)
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
II.1.
Allgemeine Angaben
Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g)
Bezeichnung
ISIN
Wert
II.2.
Erläuterungen zu den Vermögenswerten und zur Durchrechnung von Investmentfonds auf Ebene der VRG
II.3.
Sonstige Erläuterungen
III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der VRG nach Formblatt B (Anlage 2 3. Abschnitt)
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
III.1.
Erläuterungen zum Veranlagungsergebnis
III.2.
Erläuterungen zum versicherungstechnischen Ergebnis
III.3.
Erläuterungen zum Ausgleich durch die Schwankungsrückstellung
III.4.
Erläuterung zur Ergebnisverwendung
IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
IV.1.
Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24 Abs. 2 PKG
IV.2.
Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vonhundertsatz und betragsmäßig)
V. Erläuterungen zur Bewertung
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
V.1.
Allgemeines
V.2.
Darstellung erkennbarer Risiken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2 PKG); insb. bei HTM Bewertungen
V.3.
Bewertung der an nicht geregelten Märkten notierten Vermögenswerte (insb. Bewertungsmodelle)
VI. Erläuterung zur Invaliditätsvorsorge
VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten
VIII. Erläuterungen zur internen Kontrolle
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
VIII.1.
Angaben zur internen Revision
VIII.2.
Angaben zur Compliance
VIII.3.
Angaben zum Risikomanagement
IX. Anzahl
Meldeposition
Bezeichnung der Meldeposition
IX.1.
Anzahl der Anwartschaftsberechtigten
IX.2.
Anzahl der Leistungsberechtigten
X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz
XI. Kurzbericht des Prüfaktuars
XII. Bestätigung des Abschlussprüfers
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?
Anl. 3 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 322/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.