Verordnungen

Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

PK-FJMV 2025VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 27. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012744 · BGBl. II Nr. 322/2024 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 PK-FJMV 2025?

  • KernaussageAnl. 3 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG

I. Eckdaten der VRG

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

I.1.

Rechnungsparameter

I.2.

Rechnungsgrundlagen

I.3.

Art der Pensionszusage

I.4.

Risikovorsorge

I.5.

Sofern folgende Positionen vorhanden sind, sind diese darzustellen:

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der VRG nach Formblatt A (Anlage 2 1. und 2. Abschnitt)

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

II.1.

Allgemeine Angaben

Anlagekategorie (II.2. lit. a bis g)

Bezeichnung

ISIN

Wert

II.2.

Erläuterungen zu den Vermögenswerten und zur Durchrechnung von Investmentfonds auf Ebene der VRG

II.3.

Sonstige Erläuterungen

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der VRG nach Formblatt B (Anlage 2 3. Abschnitt)

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

III.1.

Erläuterungen zum Veranlagungsergebnis

III.2.

Erläuterungen zum versicherungstechnischen Ergebnis

III.3.

Erläuterungen zum Ausgleich durch die Schwankungsrückstellung

III.4.

Erläuterung zur Ergebnisverwendung

IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

IV.1.

Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24 Abs. 2 PKG

IV.2.

Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vonhundertsatz und betragsmäßig)

V. Erläuterungen zur Bewertung

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

V.1.

Allgemeines

V.2.

Darstellung erkennbarer Risiken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2 PKG); insb. bei HTM Bewertungen

V.3.

Bewertung der an nicht geregelten Märkten notierten Vermögenswerte (insb. Bewertungsmodelle)

VI. Erläuterung zur Invaliditätsvorsorge

VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten

VIII. Erläuterungen zur internen Kontrolle

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

VIII.1.

Angaben zur internen Revision

VIII.2.

Angaben zur Compliance

VIII.3.

Angaben zum Risikomanagement

IX. Anzahl

Meldeposition

Bezeichnung der Meldeposition

IX.1.

Anzahl der Anwartschaftsberechtigten

IX.2.

Anzahl der Leistungsberechtigten

X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz

XI. Kurzbericht des Prüfaktuars

XII. Bestätigung des Abschlussprüfers

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?

Anl. 3 PK-FJMV 2025 behandelt "zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 322/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.