Verordnungen

Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

PK-FJMV 2025VerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 27. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012744 · BGBl. II Nr. 322/2024 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Elektronische Jahresmeldung

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 PK-FJMV 2025?

  • Kernaussage§ 2 PK-FJMV 2025 behandelt "Elektronische Jahresmeldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:

Gegenstand

Anlage

Melde-Template

1.

Bilanz der Pensionskasse – Aktiva

1. Abschnitt der Anlage 1

(Formblatt A der AG)

PK.100.01

2.

Bilanz der Pensionskasse – Passiva

2. Abschnitt der Anlage 1

(Formblatt A der AG)

PK.150.01

3.

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

3. Abschnitt der Anlage 1

(Formblatt B der AG)

PK.200.01

4.

Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva

1. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt A der VRG)

PK.300.01

5.

Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva

2. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt A der VRG)

PK.350.01

6.

Ertragsrechnung einer VRG

3. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt B der VRG)

PK.400.01

7.

Ergänzende Angaben zur Pensionskasse

Anlage 4

PK.500.01

8.

Ergänzende Angaben zur VRG

Anlage 5

PK.600.01

9.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Anlage 6

PK.950.01

10.

Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland

Anlage 7

PK.004.03

11.

Auflistung der Vermögenswerte

Anlage 8

PK.006.02

12.

Durchrechnung der Vermögenswerte

Anlage 9

PK.006.03

13.

Auflistung der Derivate

Anlage 10

PK.008.01

14.

Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen

Anlage 11

PK.029.06

15.

Stammdaten zur VRG

Anlage 12

PK.000.01

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PK-FJMV 2025 in einfachen Worten?

§ 2 PK-FJMV 2025 behandelt "Elektronische Jahresmeldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 21:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 322/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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