Verordnungen

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)

PBStVVerordnungFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 14. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10012794 · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 2a

Anl. 2a Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2a PBStV?

  • KernaussageAnl. 2a PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeweils erforderliche Einrichtungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

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i

1. Kraftrad

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

L1e

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

FZ

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

SZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

FZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

SZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

FZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

SZ

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2. Kraftwagen

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

FZ

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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

SZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

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(jeweils hzG) ii

2.1. zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1, M2

FZ

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bis 2800 kg

M1, M2

SZ

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2800 bis 3500 kg

M1, M2

FZ

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2800 bis 3500 kg

M1, M2

SZ

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3500 kg

M1, M2, M3

FZ

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3500 kg

M1, M2, M3

SZ

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2.2 zur Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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2800 bis 3500 kg

N1

SZ

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3500 kg

N2, N3

FZ

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3500 kg

N2, N3

SZ

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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2800 kg bis 3500 kg

N1

FZ

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2800 kg bis 3500 kg

N1

SZ

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bis 3500 kg

C, T 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T 50 km/h und Sonstige

SZ

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3500 kg

N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige

FZ

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3500 kg

N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige

SZ

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3. Anhänger

bis 750 kg

O1

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750 bis 3500 kg

O2

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3500 kg

O3, O4, R3, R4, S2

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bis 3500 kg

R1, R2, S1

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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren

bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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__________________________

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 1
Nächster ParagraphAnl. 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2a PBStV in einfachen Worten?

Anl. 2a PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2023
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 181/2023
  • BGBl. II Nr. 258/2022
  • BGBl. II Nr. 65/2018
  • BGBl. II Nr. 200/2015

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