Anl. 2a
Anl. 2a Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2a PBStV?
- KernaussageAnl. 2a PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeweils erforderliche Einrichtungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen
der Klasse
muss die Begutachtungsstelle verfügen über
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1. Kraftrad
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
L1e
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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
FZ
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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
SZ
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dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
FZ
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dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
SZ
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dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
FZ
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dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
SZ
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2. Kraftwagen
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
FZ
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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
SZ
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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
FZ
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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
SZ
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(jeweils hzG) ii
2.1. zur Personenbeförderung
bis 2800 kg
M1, M2
FZ
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bis 2800 kg
M1, M2
SZ
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2800 bis 3500 kg
M1, M2
FZ
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2800 bis 3500 kg
M1, M2
SZ
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3500 kg
M1, M2, M3
FZ
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3500 kg
M1, M2, M3
SZ
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2.2 zur Güterbeförderung
bis 2800 kg
N1
FZ
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bis 2800 kg
N1
SZ
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2800 bis 3500 kg
N1
FZ
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2800 bis 3500 kg
N1
SZ
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3500 kg
N2, N3
FZ
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3500 kg
N2, N3
SZ
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen
bis 2800 kg
N1
FZ
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bis 2800 kg
N1
SZ
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2800 kg bis 3500 kg
N1
FZ
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2800 kg bis 3500 kg
N1
SZ
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bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
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bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
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3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
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3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
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3. Anhänger
bis 750 kg
O1
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750 bis 3500 kg
O2
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3500 kg
O3, O4, R3, R4, S2
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bis 3500 kg
R1, R2, S1
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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren
bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
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bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
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3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
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3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2a PBStV in einfachen Worten?
Anl. 2a PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:05
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 181/2023
- BGBl. II Nr. 258/2022
- BGBl. II Nr. 65/2018
- BGBl. II Nr. 200/2015
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