Verordnungen

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)

PBStVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2008RIS-Stand 14. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10012794 · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 8

Anl. 8 Downloadzertifikat

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 8 PBStV?

  • KernaussageAnl. 8 PBStV behandelt "Downloadzertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: □ das Herunterladen von Daten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4. Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5. Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

„

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 7
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 8 PBStV in einfachen Worten?

Anl. 8 PBStV behandelt "Downloadzertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2017
Fassung seit
1. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 181/2023
  • BGBl. II Nr. 258/2022
  • BGBl. II Nr. 65/2018
  • BGBl. II Nr. 200/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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