Anl. 8
Anl. 8 Downloadzertifikat
Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 8 PBStV?
- KernaussageAnl. 8 PBStV behandelt "Downloadzertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: □ das Herunterladen von Daten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Downloadzertifikat
Bescheinigung Nummer: ….
Bescheinigung über
□ das Herunterladen von Daten
□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
(Zutreffendes ist anzukreuzen)
1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.
2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät
Hersteller: ……
Modell: …….
Gerätenummer: ……
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:
□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)
□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar
(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)
4. Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.
(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.
5. Angaben zur ermächtigten Stelle:
Inhaber der Ermächtigung:
Name:
Adresse:
Werkstattkartennumer:
geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):
„
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 8 PBStV in einfachen Worten?
Anl. 8 PBStV behandelt "Downloadzertifikat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Oktober 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:05
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 181/2023
- BGBl. II Nr. 258/2022
- BGBl. II Nr. 65/2018
- BGBl. II Nr. 200/2015
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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