Verordnungen

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)

PBStVVerordnungIn Kraft seit 10. April 2018RIS-Stand 14. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10012794 · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Besondere Überprüfung, Kostenersatz

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 2

§ 2 Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

Fassung: 1. April 2010 bis laufend

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

§ 3

§ 3 Wiederkehrende Begutachtung

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

§ 4

§ 4 Einrichtungen für die Begutachtung

Fassung: 10. April 2018 bis laufend

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 5

§ 5 Begutachtungsformblatt

Fassung: 2. Februar 2023 bis laufend

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den . Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verwendet werden.

(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

§ 6

§ 6 Begutachtungsplakette

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

§ 8

§ 8 Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 2,30 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.

§ 9

§ 9 Anbringung der Begutachtungsplakette

Fassung: 30. Juni 2011 bis laufend

Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

§ 10

§ 10 Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

§ 10a

§ 10a Technische Unterwegskontrollen

Fassung: 20. Mai 2018 bis laufend

Technische Unterwegskontrollen

§ 10a. (1) Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.

(2) Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.

(3) Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:

(4) Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

(5) Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.

§ 11

§ 11 Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1

mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1

Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3

Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2

elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2

Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1

Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2

Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1

drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2

Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3

Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.

§ 12

§ 12 Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:

§ 13

§ 13 Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch die am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

§ 14

§ 14 Qualitätssicherung

Fassung: 25. April 2001 bis laufend

5. Abschnitt

Qualitätssicherung

System

§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.

§ 15

§ 15 Revision

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Revision

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

§ 16

§ 16 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.

(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.

(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.

§ 17

§ 17 Inkrafttreten

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:

(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:

(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:

(11) Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Anl. 2a

Anl. 2a Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

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19

20

i

1. Kraftrad

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

L1e

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

FZ

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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen

L3e, L4e

SZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

FZ

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dreirädrige Kleinkrafträder

L2e

SZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

FZ

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dreirädrige Kraftfahrzeuge

L5e

SZ

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2. Kraftwagen

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

FZ

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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

L6e

SZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

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(jeweils hzG) ii

2.1. zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1, M2

FZ

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bis 2800 kg

M1, M2

SZ

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2800 bis 3500 kg

M1, M2

FZ

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2800 bis 3500 kg

M1, M2

SZ

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3500 kg

M1, M2, M3

FZ

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3500 kg

M1, M2, M3

SZ

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2.2 zur Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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2800 bis 3500 kg

N1

SZ

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3500 kg

N2, N3

FZ

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3500 kg

N2, N3

SZ

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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2800 kg bis 3500 kg

N1

FZ

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2800 kg bis 3500 kg

N1

SZ

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bis 3500 kg

C, T 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T 50 km/h und Sonstige

SZ

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3500 kg

N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige

FZ

x

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3500 kg

N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige

SZ

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3. Anhänger

bis 750 kg

O1

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750 bis 3500 kg

O2

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3500 kg

O3, O4, R3, R4, S2

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bis 3500 kg

R1, R2, S1

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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren

bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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bis 3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

FZ

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3500 kg

C, T bis 50 km/h und Sonstige

SZ

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__________________________

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 20. Mai 2018 bis laufend

Anl. 4a

Anl. 4a

Fassung: 20. Mai 2018 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 2. Februar 2023 bis laufend

Anl. 6a

Anl. 6a

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Anl. 8

Anl. 8 Downloadzertifikat

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4. Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5. Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

„