Verordnungen

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)

PBStVVerordnungFassung seit 2. Februar 2023RIS-Stand 14. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10012794 · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Begutachtungsformblatt

Fassung: 2. Februar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 PBStV?

  • Kernaussage§ 5 PBStV behandelt "Begutachtungsformblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den . Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verwendet werden.

(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PBStV in einfachen Worten?

§ 5 PBStV behandelt "Begutachtungsformblatt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juli 2022
Fassung seit
2. Februar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 181/2023
  • BGBl. II Nr. 258/2022
  • BGBl. II Nr. 65/2018
  • BGBl. II Nr. 200/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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