Verordnungen

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)

PBStVVerordnungFassung seit 10. April 2018RIS-Stand 14. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10012794 · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Einrichtungen für die Begutachtung

Fassung: 10. April 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PBStV?

  • Kernaussage§ 4 PBStV behandelt "Einrichtungen für die Begutachtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PBStV in einfachen Worten?

§ 4 PBStV behandelt "Einrichtungen für die Begutachtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. April 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2018
Fassung seit
10. April 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 181/2023
  • BGBl. II Nr. 258/2022
  • BGBl. II Nr. 65/2018
  • BGBl. II Nr. 200/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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