§ 2
§ 2 Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
Fassung: 1. April 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 PBStV?
- Kernaussage§ 2 PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PBStV in einfachen Worten?
§ 2 PBStV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. April 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 181/2023
- BGBl. II Nr. 258/2022
- BGBl. II Nr. 65/2018
- BGBl. II Nr. 200/2015
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Verweise
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