Verordnungen

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)

PassG-DVVerordnungFassung seit 16. Juni 2006RIS-Stand 16. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004791 · BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2023 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Entzug

Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 PassG-DV?

  • Kernaussage§ 9 PassG-DV behandelt "Entzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entzug

§ 9. Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PassG-DV in einfachen Worten?

§ 9 PassG-DV behandelt "Entzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. März 2014
Fassung seit
16. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 184/2023
  • BGBl. II Nr. 325/2021
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 480/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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