§ 5
§ 5 Nachweis der Obsorge
Fassung: 2. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 PassG-DV?
- Kernaussage§ 5 PassG-DV behandelt "Nachweis der Obsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachweis der Obsorge
§ 5. (1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PassG-DV in einfachen Worten?
§ 5 PassG-DV behandelt "Nachweis der Obsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2022
- Fassung seit
- 2. August 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 184/2023
- BGBl. II Nr. 325/2021
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 480/2010
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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