Verordnungen

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)

PassG-DVVerordnungFassung seit 2. August 2021RIS-Stand 16. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004791 · BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2023 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Lichtbild

Fassung: 2. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PassG-DV?

  • Kernaussage§ 4 PassG-DV behandelt "Lichtbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lichtbild

§ 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 3 und 4 zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Erforderliche Unterlagen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PassG-DV in einfachen Worten?

§ 4 PassG-DV behandelt "Lichtbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juli 2021
Fassung seit
2. August 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 184/2023
  • BGBl. II Nr. 325/2021
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 480/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise