Verordnungen

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)

PassG-DVVerordnungFassung seit 16. Juni 2006RIS-Stand 16. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20004791 · BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2023 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 PassG-DV?

  • Kernaussage§ 10 PassG-DV behandelt "Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

§ 10. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Entzug

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 PassG-DV in einfachen Worten?

§ 10 PassG-DV behandelt "Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2022
Fassung seit
16. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 184/2023
  • BGBl. II Nr. 325/2021
  • BGBl. II Nr. 209/2018
  • BGBl. II Nr. 480/2010

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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