§ 13
§ 13 Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 PassG-DV?
- Kernaussage§ 13 PassG-DV behandelt "Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
§ 13. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PassG-DV in einfachen Worten?
§ 13 PassG-DV behandelt "Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. März 2014
- Fassung seit
- 16. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 184/2023
- BGBl. II Nr. 325/2021
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 480/2010
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.