§ 12
§ 12 Funktionsuntüchtige Datenträger
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 PassG-DV?
- Kernaussage§ 12 PassG-DV behandelt "Funktionsuntüchtige Datenträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionsuntüchtige Datenträger
§ 12. In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 PassG-DV in einfachen Worten?
§ 12 PassG-DV behandelt "Funktionsuntüchtige Datenträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. März 2014
- Fassung seit
- 16. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 184/2023
- BGBl. II Nr. 325/2021
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 480/2010
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