§ 14
§ 14 Pässe mit Datenträger
Fassung: 30. März 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 PassG-DV?
- Kernaussage§ 14 PassG-DV behandelt "Pässe mit Datenträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pässe mit Datenträger
§ 14. (1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2) Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
(5) Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 PassG-DV in einfachen Worten?
§ 14 PassG-DV behandelt "Pässe mit Datenträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. März 2014
- Fassung seit
- 30. März 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 184/2023
- BGBl. II Nr. 325/2021
- BGBl. II Nr. 209/2018
- BGBl. II Nr. 480/2010
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Rückverweise
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