§ 9
§ 9 Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 PAktPBV?
- Kernaussage§ 9 PAktPBV behandelt "Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
§ 9. (1) In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
(2) Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21e Abs. 3 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
(2a) Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.
(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 4 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.
(5) Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.
(6) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
(7) Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PAktPBV in einfachen Worten?
§ 9 PAktPBV behandelt "Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 334/2018
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