Verordnungen

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21e Abs. 5 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung – PAktPBV)

PAktPBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 7. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008701 · BGBl. II Nr. 436/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2018 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 PAktPBV?

  • Kernaussage§ 1 PAktPBV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeines

§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.

(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.

(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Grundlagen der Prüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 PAktPBV in einfachen Worten?

§ 1 PAktPBV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 334/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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