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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Allgemeines
§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.
§ 2
§ 2 Grundlagen der Prüfung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Grundlagen der Prüfung
§ 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
§ 3
§ 3 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
(4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.
§ 4
§ 4 Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
§ 4. In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:
§ 5
§ 5 Veranlagungsergebnis
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Veranlagungsergebnis
§ 5. (1) In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.
(2) Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.
(3) Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.
(4) Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.
(5) Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.
§ 6
§ 6 Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
§ 6. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
(3) Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
(4) Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.
§ 7
§ 7 Versicherungstechnisches Ergebnis
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Versicherungstechnisches Ergebnis
§ 7. (1) In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
(3) Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
§ 8
§ 8 Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 8. (1) In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
(2) Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
(3) Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.
§ 9
§ 9 Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
§ 9. (1) In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
(2) Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21e Abs. 3 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
(2a) Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.
(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 4 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.
(5) Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.
(6) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
(7) Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.
§ 10
§ 10 Verwaltungskostenrückstellung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verwaltungskostenrückstellung
§ 10. (1) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
(2) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:
§ 11
§ 11 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 418/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Der Titel, § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Z 3, § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 3a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 1, die Untergliederung gemäß § 1 Abs. 2 und den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend