§ 11
§ 11 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 PAktPBV?
- Kernaussage§ 11 PAktPBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 418/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Der Titel, § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Z 3, § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 3a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 1, die Untergliederung gemäß § 1 Abs. 2 und den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PAktPBV in einfachen Worten?
§ 11 PAktPBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 334/2018
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