§ 2
§ 2 Grundlagen der Prüfung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 PAktPBV?
- Kernaussage§ 2 PAktPBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundlagen der Prüfung
§ 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PAktPBV in einfachen Worten?
§ 2 PAktPBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 334/2018
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Verweise
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