§ 6
§ 6 Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 PAktPBV?
- Kernaussage§ 6 PAktPBV behandelt "Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
§ 6. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
(3) Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
(4) Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PAktPBV in einfachen Worten?
§ 6 PAktPBV behandelt "Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 334/2018
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