Verordnungen

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21e Abs. 5 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung – PAktPBV)

PAktPBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 7. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008701 · BGBl. II Nr. 436/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2018 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Verwaltungskostenrückstellung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 PAktPBV?

  • Kernaussage§ 10 PAktPBV behandelt "Verwaltungskostenrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungskostenrückstellung

§ 10. (1) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.

(2) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 PAktPBV in einfachen Worten?

§ 10 PAktPBV behandelt "Verwaltungskostenrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 334/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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