Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)

LF-VEXATVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 28. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012249 · BGBl. II Nr. 128/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 LF-VEXAT?

  • Kernaussage§ 11 LF-VEXAT behandelt "Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 11. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.

(2) Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 223 Abs. 5 LAG) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf zu beschränken. Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe müssen unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Abfälle und Rückstände müssen gefahrlos entfernt und entsorgt werden.

(3) Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben oder explosionsfähigen Atmosphären bei Arbeitsvorgängen oder aus Betriebseinrichtungen ist, wenn möglich, zu vermeiden durch die Verwendung von

(4) Wenn sich durch Maßnahmen nach Abs. 3 die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht verhindern lässt, sind die Freisetzungen

(5) Es muss Vorsorge getroffen werden, dass Gase oder Dämpfe brandgefährlicher Arbeitsstoffe, die leichter oder schwerer sind als Luft, sich nicht in höher oder tiefer gelegenen Bereichen ansammeln und dort explosionsgefährdete Bereiche bilden können.

(6) Staubablagerungen müssen möglichst vermieden werden. Für die Beseitigung von Ablagerungen brandgefährlicher Stäube sind Verfahren, wie Nassreinigungsverfahren oder saugende Verfahren, bei denen Aufwirbelungen möglichst vermieden werden, anzuwenden. Reinigungsgeräte wie Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen müssen für das Saugen von brennbaren Stäuben oder brennbaren Flüssigkeiten geeignet sein. Werden Leichtmetallstäube in Nassreinigern abgeschieden, ist bei der Ermittlung und Beurteilung die mögliche Entwicklung von Wasserstoff als Gefährdung zu berücksichtigen.

(7) Erfolgt keine Einstufung in Zonen und kann die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen im Normalbetrieb nicht ausgeschlossen werden, müssen jedenfalls kontinuierlich messende Einrichtungen eingesetzt werden. Dabei sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, z.B. durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.

(8) Werden kontinuierlich messende Einrichtungen in Kombination mit selbsttätig einleitenden Maßnahmen zur Senkung der Konzentration, z.B. Einschaltung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen oder dem Einleiten von Abschaltvorgängen, eingesetzt, so muss deren Einschaltung so früh erfolgen, dass 50% UEG nicht überschritten werden können.

(9) Sofern diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordern, gelten entsprechend niedrigere als die in Abs. 7 und 8 festgelegten Werte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LF-VEXAT in einfachen Worten?

§ 11 LF-VEXAT behandelt "Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:37
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