Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)

LF-VEXATVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 28. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012249 · BGBl. II Nr. 128/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 LF-VEXAT?

  • Kernaussage§ 12 LF-VEXAT behandelt "Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

§ 12. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:

(2) Wenn nur vorübergehend für die Dauer bestimmter Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) ein explosionsgefährdeter Bereich oder eine gefährlichere Zone vorliegt, hat für diesen Zeitraum eine temporäre Einstufung oder Umstufung zu erfolgen.

(3) Werden in einer bestimmten Zone vorübergehend Maßnahmen gesetzt, die gewährleisten, dass für die Dauer bestimmter Arbeiten kein explosionsgefährdeter Bereich oder eine weniger gefährliche Zone vorliegt, kann für diesen Zeitraum eine temporäre Ausstufung oder Umstufung erfolgen.

(4) Explosionsgefährliche Bereiche, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sind, sind zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen, wenn Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LF-VEXAT in einfachen Worten?

§ 12 LF-VEXAT behandelt "Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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