§ 8
§ 8 Messungen
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 LF-VEXAT?
- Kernaussage§ 8 LF-VEXAT behandelt "Messungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Messungen
§ 8. (1) Wenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.
(2) Messungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
(3) Ergibt die Messung nach Abs. 1 eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25% UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:
(4) Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Konzentrationsverhältnisse auswirken, sind die Messungen zu ergänzen.
(5) Gemäß § 229 Abs. 3 LAG dürfen solche Messungen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Erforderlichenfalls müssen diese Messungen mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LF-VEXAT in einfachen Worten?
§ 8 LF-VEXAT behandelt "Messungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:37
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