Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)

LF-VEXATVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 28. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012249 · BGBl. II Nr. 128/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 LF-VEXAT?

  • Kernaussage§ 2 LF-VEXAT erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

(2) Arbeitsmittel (§ 217 Abs. 1 und 2 LAG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (z.B. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LF-VEXAT in einfachen Worten?

§ 2 LF-VEXAT erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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