§ 5
§ 5 Besondere Schutzmaßnahmen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LF-Hitze-V?
- Kernaussage§ 5 LF-Hitze-V behandelt "Besondere Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 5. (1) Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. § 32 der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV, BGBl. II Nr. 122/2023, ist anzuwenden.
(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – LF-PSA-V, BGBl. II Nr. 53/2024, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte, dieser Verordnung entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. Die Geltung der LF-PSA-V bleibt unberührt.
(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LF-Hitze-V in einfachen Worten?
§ 5 LF-Hitze-V behandelt "Besondere Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2026
- Fassung seit
- 6. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:48
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